Grundsatzprogramm
für eine zu bildende Pflegekammer
Stand November 2011
Einleitung
Der Aufgabenkatalog ...
Berufsbild
Berufsethik
Fort- und Weiterbildung
Berufsaufsicht
Fazit
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1.0 Einleitung
Die Kammer ist eine berufsständische Institution auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft.
Zu den Hauptaufgaben gehören die beruflichen Belange der Mitglieder der Pflegeberufe
zum Wohle der Allgemeinheit zu wahren, zu fördern und zu vertreten.
2.0 Der Aufgabenkatalog lässt sich in drei verschiedene
Gruppen einer berufsständischen Kammer einteilen: 
- die Aufgabe der Standesvertretung
- die Aufgabe der Standesaufsicht
- die Aufgabe der Standesförderung
2.1 Die Standesvertretung
Den Gegenstand der Standesvertretung bilden schlicht-hoheitliche Tätigkeiten. Die
Kammer für Pflegeberufe soll staatlichen Stellen Anregungen zum Tätigwerden
geben, Stellungnahmen erarbeiten, Berichte und Gutachten für Behörden und
Gerichte erstellen und Belange wahrnehmen, die alle professionell Pflegenden
betreffen.
Eine Kammer kann Gesetze initiieren. Bestehende Gesetze werden von der Kammer
umgesetzt.
2.2 Die Standesaufsicht
Gegenstand der Standesaufsicht bilden überwiegend hoheitliche Befugnisse der
Kammer gegenüber ihren Mitgliedern.
Diese Aufgaben betreffen z.B. die Festlegung von Berufspflichten in einer
Berufsordnung und die Überwachung der Einhaltung dieser Berufsordnung.
2.3 Die Standesförderung
Gegenstände der Standesförderung sind:
• die Entwicklung des eigenen Berufsverständnisses
• die Definition des Berufsbildes
• die Beratung der Berufsangehörigen bei juristischen, fachlichen und
berufspolitischen Belangen
3.0 Berufsbild 
Die Pflege ist als eine eigenständige Profession und damit als selbständiger Teil des
Gesundheitswesens für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die Planung,
Ausführung und für die Bewertung der Pflege zuständig.
Pflege als Profession stützt sich in der Ausübung und in der Forschung auf ihre
eigene wissenschaftliche Basis und nutzt dabei die Erkenntnisse und Methoden der
Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften.
Professionell Pflegende „üben Heilkunde in verantwortlicher Mitwirkung aus". Dies ist
aus der Formulierung „zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei Heilung,
Erkennung und Verhütung von Krankheiten“ (§3 Abs. 1 Satz 1 KrPflG) zu folgern.
Aus:
Igl, Gerhard 2008: Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit.
Voraussetzungen und Anforderungen. S. 53
4.0 Berufsethik 
Die Kammer verpflichtet ihre Mitglieder bei der Aufnahme in den Berufsstand der
Pflege
- den Beruf im Dienste der Humanität auszuüben
- die Würde und Einzigartigkeit des Menschen zu achten, ohne Ansehen der
Religion, der Kulturzugehörigkeit und des sozialen Standes
- die physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse der zu Pflegenden zu
beobachten und seine Selbstpflegefähigkeit zu stärken
- die Eigenständigkeit und die Selbstpflegekompetenzen der zu Pflegenden zu
unterstützen, zu entwickeln, zu fördern und Selbstpflegedefizite angemessen
zu kompensieren
- für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, für die Linderung
von Leiden und für die Begleitung Sterbender zu sorgen
- den Beruf professionell und verantwortungsvoll auszuüben
- zur Zusammenarbeit mit allen Berufsgruppen im Gesundheitswesen im Sinne
des Patienten
- zur Weiterentwicklung des Berufsstandes
5.0 Fort- und Weiterbildung
Der Pflegekammer werden Befugnisse über die Fort- und Weiterbildung für folgende
staatlich anerkannte Pflegeberufe übertragen:
- AltenpflegerIn
- Gesundheits- und KrankenpflegerIn
- Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn
5.1 Fortbildung
Die Pflegekammer gibt Richtlinien für die Fortbildung der Pflegenden vor.
Der regelmäßige Besuch von Fortbildungen ist für alle Angehörigen der Pflegeberufe obligatorisch.
Die Kammer stellt durch Registrierung sicher, dass die Berufsangehörigen der Fortbildungspflicht nachkommen.
5.2 Weiterbildung
Die Weiterbildung für die Pflegeberufe liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die Kompetenz der Weiterbildung wird dann auf die Pflegekammer übertragen.
Aufgaben einer Pflegekammer
Vorlage des Entwurfes eines Weiterbildungsgesetzes für Pflegeberufe beim bayerischen Landtag:
- Erteilung der staatlichen Anerkennung für die Weiterbildungsinstitute der Pflegeberufe
- Festlegung der fachspezifischen Weiterbildungslehrgänge
- Genehmigung und Überprüfung der Lehrpläne und Curricula
Bestätigung der Schulleitung des Weiterbildungsinstitutes
Voraussetzung dafür ist ein Studium der Pflegepädagogik
- Überprüfung der Qualität der theoretischen und praktischen Weiterbildung
- Überprüfung der praktischen Einsatzgebiete während der Weiterbildung
- Abnahme und Beurteilung der staatlichen Abschlussprüfung
- Erteilung der staatlichen Anerkennung
- Überprüfung der praktischen Einsatzgebiete während der Weiterbildung
6.0 Berufsaufsicht
Aufgaben einer Pflegekammer
- Registrierung aller Angehöriger der Pflegeberufe
- Kontrolle der Hilfskräfte bei der Ausübung in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege
- Überwachung der Pflegequalität sowie die Einhaltung der ethischen Normen
- Konfliktmanagement: Schlichten von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritte
- Unterstützung von Behörden und Gerichten durch Vorschläge, Stellungsnahmen un
Gutachten
- Mitwirkung und Regelung und des Sachverständigenwesens
- fachliche Vorbereitung von Gesetzesvorlagen
- Kontaktpflege mit Pflegekammern des In- und Auslandes, sowie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
- Überwachung der Einhaltung von nationalen Richtlinien auf Landesebene
- Wahrnehmung pflegerischer Interessen bei gemeinsamen Belangen aller Gesundheitsberufe
- Erlassen und Überwachung der Berufsordnung
- Möglichkeit der Aberkennung der Berufsbezeichnung und damit das Aussprechen des
Berufsverbotes
7.0 Fazit
Eine Kammer für Pflegeberufe ist das geeignete Instrument, die Bevölkerung vor physischen und psychischen Schäden zu bewahren. Zudem würde die Verkammerung dem
Pflegeberuf Anerkennung, Halt, Sicherheit, Qualität und neue Impulse vermitteln. Wir professionell
Pflegenden sind bereit und in der Lage, die Verantwortung für die Aufgaben der
Selbstverwaltung und Selbstbestimmung zu übernehmen.
„Eine Verkammerung... der Pflegeberufe ist verfassungsrechtlich möglich.“
Aus: Igl, Gerhard 2008: Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit. Voraussetzungen und Anforderungen. S. 154
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